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Kosten

Streiten muss sich für Sie lohnen! Gerichtskosten fallen im Sozialrecht für Sie als Normalbürger nicht an.

Anwälte sind teuer? Nicht unbedingt!

Die Gebühren werden im Grundsatz durch das  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegeben. Es gilt: Wer verliert, zahlt! Wenn wir gewinnen, zahlt also der Gegner die Rechnung. Kosten kommen nur auf Sie zu, falls wir doch einmal verlieren.

Wie hoch unsere Kosten für Ihren Fall sind, teilen wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung verbindlich mit. Schließlich bekommen Sie auch bei jedem Handwerker einen Kostenvoranschlag. Warum sollte dies beim Anwalt anders sein? Erst wenn Sie ihr finanzielles Risiko kennen, entscheiden Sie in Ruhe, ob Sie uns beauftragen möchten.

Kosten selber senken

Der erste Blick auf Ihre Angelegenheit und die ersten „brennenden“ Fragen sind immer kostenlos, weil wir sonst nicht seriös einschätzen können, wie groß das Problem ist und wie aufwändig die Bearbeitung wird.

Wenn wir gewinnen, ist unser Einsatz für Sie gratis, weil der Gegner die Kosten trägt.

Falls alles schief geht…

Auch, wer nicht berechtigt ist Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu erhalten, kann die Kosten bei uns gering halten.

Wer z.B. in einer Streitigkeit mit der Rentenversicherung, dem Versorgungsamt oder der Krankenversicherung die benötigten Unterlagen vom Arzt selbst beschafft, erspart uns Arbeit. Wer dann noch diese Unterlagen direkt in die Akte hochlädt, spart uns nochmal Arbeit. Bei der Festsetzung der Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) dürfen wir auch diesen Aspekt zu Ihren Gunsten berücksichtigen.

Was wir tun, um die ihre Kosten in jedem Fall gering zu halten:

  • Wir versuchen Ihren Fall ohne Gerichtsverfahren zu klären, wenn möglich.
  • Ist das nicht möglich, besprechen wir alle Chancen und Risiken mit Ihnen, bevor wir handeln.
  • Wir vermeiden teure private medizinische Gutachten.
  • Wir sind technisch auf dem neuesten Stand und geben die damit verbundenen Vorteile direkt an Sie weiter.
  • Wir arbeiten schnell und effizient. Auch diesen Vorteil, geben wir an Sie weiter.

RECHTSANWALTSKANZLEI NANA STEINKE

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Wer berechtigt ist Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zu erhalten, hat im Normalfall maximal den Eigenanteil von 15,00€ zu tragen. Diese Hilfen kann jeder beanspruchen, der die Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist das in aller Regel der Fall.

Grundsätzlich gilt: nur, wenn Prozesskostenhilfe abgelehnt wird und wir dann auch noch verlieren, fallen für Sie Kosten an. Das kommt z.B. dann vor, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht vollständig ausgefüllt ist oder Unterlagen fehlen. Wer bedürftig ist und seine „Hausaufgaben“ richtig macht, alles ausfüllt und alle Unterlagen beisammen hat, bekommt in aller Regel auch Prozesskostenhilfe.