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Bundesagentur für Arbeit

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Die Versicherungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Vorsicht ist beispielsweise bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages geboten. Ist dieser schlecht formuliert oder sind die Daten ohne Bedacht ausgewählt, kann das schnell zu einer Sperrzeit führen.  Diese „Fehler“ sind auch schon großen Unternehmen im Rahmen von Sozialplänen unterlaufen. Lassen Sie sich daher vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages beraten und den Aufhebungsvertrag fachkundig prüfen. Das erspart Ihnen viel Ärger. 

Wir bieten: 

Wir beraten Sie bereits im Vorfeld eines Aufhebungsvertrages und prüfen mit Ihnen die Formulierungen des Vertrages im Detail.

Leider kommt es mancherorts immer noch vor, dass die Bundesagentur für Arbeit Aufhebungsverträge generell mit einer Sperrzeit bedenkt, ohne sich die genaue Formulierung im Vertrag anzusehen. Wir beraten und vertreten Sie im Fall einer Sperrzeit gegen die Bundesagentur für Arbeit.

 

Wir brauchen dafür:

  • den Aufhebungsvertrag (vor Unterzeichnung auch gern im Entwurf)
  • den Arbeitsvertrag, der aufgehoben werden soll
  • Sperrzeitbescheid

Abfindung

Wer sich einige Zeit im Betrieb verdient gemacht hat, erhält oft eine Abfindung. Diese kann unter Umständen zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (Leistungen nach dem SGB III) führen. Das bedeutet: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt erst einmal nicht.

Wir bieten: 

Auch bei der Vereinbarung einer Abfindung ist daher genau auf die Formulierung des Vertrages zu achten, damit Sie auch etwas von der Abfindung haben. Wer hier unbedacht handelt, gibt viel Geld aus der Hand. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, am besten schon, bevor Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen.

Wir benötigen dafür:

  • den Vertrag zur Abfindung
  • Ihren Arbeitsvertrag, der endet
  • Bescheid der Bundesagentur für Arbeit